Schlechtes Grundstücksgeschäft: Quadratmeter-Preis stieg von vier Mark auf 130 DM

Ein schwer kranker Landwirt wollte seine Ländereien verkaufen (rund 400.000 qm). 1988 erwarb die Gemeinde eine seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen (11.185 qm für 44.740 DM), die sie als Pufferzone zwischen Friedhof und Wohnbebauung vorgesehen hatte. Als danach jedoch die Nachfrage nach Baugrundstücken steil anstieg, wurden 7863 Quadratmeter dieser 'Pufferzone' als Bauland ausgewiesen. Auf der Restfläche erweiterte man den Friedhof. In der Folgezeit verkaufte die Gemeinde das Bauland zum Preis von 130 DM je Quadratmeter. Das ließ die Witwe des 1988 gestorbenen Landwirts nicht ruhen. Sie wollte als Erbin einen Anteil an dem Batzen Geld, den die Gemeinde durch den Verkauf erzielt hatte, und verlangte als Ausgleich 778.511 DM.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) machte ihr allerdings einen Strich durch die Rechnung (22 U 87/99). Zwar seien die Beteiligten an dem Handel davon ausgegangen, dass die verkaufte Fläche 'landwirtschaftliche Nutzfläche' bleibe oder allenfalls in eine öffentliche Grünfläche umgewandelt würde. Nur deswegen sei der Preis so niedrig angesetzt worden, räumte das OLG ein. Die spätere Wertsteigerung führe trotzdem nicht zu einer nachträglichen Anpassung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises (es sei denn, sie sei von vornherein ausgemacht; der Bauer habe aber nachweislich mit der Gemeinde über die künftige Verwendung der Grundstücke nicht gesprochen). Denn die Risiken eines Kaufvertrags seien gerecht verteilt: Ob der Käufer den gekauften Gegenstand wie beabsichtigt verwenden könne, sei sein Problem - der Verkäufer dagegen habe unter Umständen das Nachsehen, wenn er die verkaufte Sache später zu besseren Bedingungen hätte an den Mann bringen können. Dafür gebe es keinen Ausgleich.

Dass die Gemeinde die Wertsteigerung selbst herbeigeführt habe, ändere an dem Ergebnis nichts. Die Nachfrage nach Grund sei zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich sprunghaft angestiegen. Dass die Gemeinde von vornherein vorhatte, den Bebauungsplan zu ändern und den Verkäufer übers Ohr zu hauen, sei durch nichts bewiesen.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2000 - 22 U 87/99
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