Umsonst gemakelt:

Schon einen Tag nach der Besichtigung einer zum Verkauf stehenden Wohnung teilte eine Maklerin ihrem Kunden mit, der Eigentümer "habe es sich anders überlegt und wolle nun doch nicht verkaufen". Später fand der Kunde in der Zeitungsanzeige eines anderen Maklers dieselbe Wohnung wieder im Angebot. Nachdem er die Immobilie erworben hatte, wollte die erste Maklerin von ihm Provision kassieren. Daraus wurde aber nichts.

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest: Wenn das "vom Makler benannte Objekt gar nicht zum Erwerb verfügbar" sei, könne keine Rede davon sein, dass er dem Kunden die Gelegenheit zu einem Kauf nachgewiesen - und damit die eigentliche Leistung eines Maklers erbracht - habe. Provision bekomme er nur dafür, dass er es dem Kaufinteressenten ermögliche, mit dem Eigentümer des Objekts über den Kaufvertrag verhandeln zu können (1 U 100/97). Das sei aber nicht der Fall, wenn der Eigentümer seine Verkaufsabsicht - und sei es nur vorübergehend - aufgebe. Da hier der Interessent nach einem neuerlichen Sinneswandel des Eigentümers von einem anderen Makler von der Kaufgelegenheit erfahren habe, sei der Kaufvertrag nicht mehr als das Ergebnis der Aktivitäten der ersten Maklerin anzusehen. Die Klage auf Zahlung von Maklerlohn wurde daher abgewiesen.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juli 1998 - 1 U 100/97

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