Der jahrelange Rechtsstreit landete beim Bundesgerichtshof (VII ZR 192/98). Wenn die Vertragsparteien vereinbarten, das Honorar solle schwarz, also ohne Rechnungstellung, bezahlt werden, habe dies nicht automatisch die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge, stellten die Bundesrichter fest. Nur wenn es der Hauptzweck der ganzen Abmachung sei, das Finanzamt zu beschummeln, wäre der Vertrag insgesamt nichtig.
Das treffe aber hier nicht zu: Ein Architekten- oder Bauvertrag bezwecke in erster Linie den Bau des Hauses. Trotz der ungültigen Schwarzgeldabmachung sei der Bauherr verpflichtet, das vereinbarte Honorar zu zahlen, und auch die Haftung des Architekten für Baumängel bleibe von dieser Abmachung unberührt.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98
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