Das Landgericht Braunschweig gab dem Käufer Recht und wies die Klage des Maklers auf Provision ab (1 S 468/00). Ein Makler sei grundsätzlich verpflichtet, Interessenten auf ihm bekannte Mängel eines Kaufobjekts hinzuweisen. Auflagen des Denkmalschutzes könnten so weit gehen, dass jede wirtschaftliche Nutzung von Haus und Grund ausgeschlossen sei. Wenn ein Haus unter Denkmalschutz stehe, sei dieser Umstand daher - vom Standpunkt eines Kaufinteressenten, der das Hausgrundstück wirtschaftlich nutzen wolle - als Mangel anzusehen. Also müsse der Makler die Interessenten darüber informieren.
Zwar habe hier der Makler auf seine Frage nach dem Denkmalschutz vom Hauseigentümer keine klare Auskunft erhalten. Dann hätte er dem Interessenten aber zumindest sein 'Nichtwissen' offenbaren müssen, um ihn auf die ungeklärte Situation und damit auf das Risiko für ihn als Käufer aufmerksam zu machen.
Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. November 2000 - 1 S 468/00
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