Beim Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte sie mit ihrem Antrag keinen Erfolg (16 Wx 115/00). Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Rollladenpanzer einwandfrei montiert und die nachträglich eingebauten Rolladenmotoren technisch in Ordnung waren. Die Laufgeräusche erwiesen sich als - im Vergleich zum vorherigen, manuellen Betrieb - eher geringer, und waren außerdem immer nur ganz kurz (20 bis 40 Sekunden) zu hören. Dies könne das körperliche oder seelische Wohlbefinden eines durchschnittlich empfindlichen Menschen nicht beeinträchtigen, lautete die Schlussfolgerung des Gutachters.
Selbst wenn die gesamte Rollladenanlage im gemeinschaftlichen Eigentum stehe, habe die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die elektrischen Heber beseitigt würden, entschied das OLG. Denn die Nachbarn würden nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt, der Geräuschpegel übersteige normale Wohngeräusche nicht. Das Auswechseln der Antriebe habe weder das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert, noch Durchbrüche oder andere Änderungen am Mauerwerk der Außenwand notwendig gemacht.
Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 30. August 2000 - 16 Wx 115/00
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