Metallbauer deckte Dächer ein: Anspruch auf Werklohn trotz Schwarzarbeit

In fremdem Handwerk wilderte ein (in die Handwerksrolle eingetragener) Metallbauer, der immer wieder auch Dachdeckerarbeiten verrichtete. Nachdem er eine Flachdachsanierung ausgeführt hatte, berief sich sein Auftraggeber darauf, dass Schwarzarbeit verboten sei und zahlte nicht. Es blieb dem Handwerker nichts anderes übrig, als seine Vergütung einzuklagen - mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) stellte fest, der Handwerker habe in erheblichem Umfang Dachdeckerarbeiten verrichtet, ohne dafür in die Handwerksrolle eingetragen zu sein - das sei rechtswidrig und spreche eigentlich dafür, dass der Werkvertrag zwischen den Parteien unwirksam gewesen sei (13 U 4512/99). Schwarzarbeit sei illegal: Geldbußen sollten die Gefährdung von Handwerksbetrieben durch Wettbewerbsvorteile vermeiden, die sich andere durch preisgünstigere illegale Beschäftigung von Arbeitnehmern verschafften, aber auch die Schädigung der Auftraggeber durch mangelnde Fachkompetenz von Schwarzarbeitern verhindern.

Wenn eine Geldbuße fällig sei, bedeute dies aber nicht automatisch, dass auch der Werkvertrag nichtig sei und daher keine Vergütung verlangt werden könne. Wenn - wie hier - der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages von der Schwarzarbeit nichts wisse, könne er den Vertrag anfechten oder kündigen, aber auch vom Vertragspartner durchführen lassen, und behalte auch seine Gewährleistungsansprüche. Bestehe der Auftraggeber auf Erfüllung des Vertrags, müsse der Schwarzunternehmer sich dafür eines eingetragenen Handwerksbetriebs bedienen. So würden die Belange der Handwerkerschaft gewährt und der 'schwarz' arbeitende Unternehmer habe - ganz im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - erhebliche Kostennachteile.

Das OLG Nürnberg leitete aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Schwarzarbeit ab, im konkreten Fall habe der klagende Handwerker einen Anspruch auf den für die Dachsanierung vereinbarten Werklohn. Wenn der (gutgläubige) Auftraggeber den Werkvertrag weder kündige, noch anfechte, sondern vom 'schwarz' arbeitenden Handwerker die Erfüllung des Werkvertrags verlange, müsse er umgekehrt für die erbrachte Leistung auch zahlen.

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Mai 2000 - 13 U 4512/99

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