Lästiger Trittschall: Streit unter Wohnungseigentümern - Schallschutz oder Auszug?

In einem Altbau wurden Eigentumswohnungen eingerichtet. Sogar der Speicher wurde in eine Wohnung umgewandelt. Der Eigentümer der Wohnung unter dem Dachgeschoss hörte es nach dem Umbau über sich unangenehm trapsen. Es stellte sich heraus, dass die Wohnungstrenndecke zwischen den beiden Geschossen nicht den nötigen Schallschutz (nach der DIN-Norm 4109) aufwies. Da reagierte der Eigentümer der unteren Wohnung radikal und verklagte den Nachbarn von oben: Der dürfe seine Wohnung erst wieder benützen, wenn die Schalldämmung funktioniere.

Das Oberlandesgericht Köln hielt diese Forderung für weit übertrieben (16 Wx 68/01). Hier gehe es um bauliche Mängel. Mit seinem Anspruch auf Beseitigung des Problems müsse sich der Eigentümer also an den Verkäufer der Wohnung oder an die Eigentümergemeinschaft wenden. Die Decke sei konstruktiver Bestandteil des Gebäudes und stehe im gemeinschaftlichen Eigentum. Ein einzelner Eigentümer sei weder berechtigt noch verpflichtet, die Geschossdecke zu verändern, einmal ganz davon abgesehen, dass der Nachbar den unzureichenden Schallschutz in keiner Weise zu verantworten habe.


Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Mai 2001 - 16 Wx 68/01

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