Kuhglockenstreit

Ein Nebenerwerbslandwirt im Sauerland machte sich eine süddeutsche Praxis zu eigen und stattete einige Rinder mit Kuhglocken aus. Dies führte zum Konflikt mit einem Nachbarn, dessen Grundstück 30 Meter von der Weide entfernt lag. Da sein Schlafzimmer auf die Kuhweide hinaus ging, belästigte ihn das Läuten vor allem des nachts.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Menden hat der Landwirt dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht in ihrer Nachtruhe gestört wird (4 C 311/97). Es sei ihm zuzumuten, die Glocken abends abzunehmen und morgens den Kühen wieder umzuhängen. Grundsätzlich müssten Nachbarn Lärmbelästigungen hinnehmen, wenn diese nur unwesentlich seien oder durch eine "ortsübliche Nutzung von Grundstücken verursacht" werde. Beides treffe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Da es sich um eine sehr ruhige Gegend handle, in der das Geläute als Einzelgeräusch in der Nacht besonders auffalle, könne man von einer erheblichen Belästigung ausgehen. Dem Gericht sei zudem bekannt, dass Kuhglocken im Sauerland nur vereinzelt verwendet würden. Anders als in Süddeutschland könne also nicht von einer "ortsüblichen Praxis" die Rede sein.

Urteil des Amtsgerichts Menden vom 12. August 1998 - 4 C 311/97

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