Liftstopp im 5. Stock: Seltsamer Beschluss einer Eigentümergemeinschaft - Besucher dürfen nur mit Wohnungsinhabern Lift fahren

Auf ungewöhnliche Art wollten sich Wohnungseigentümer in einem 15-stöckigen Haus mit Geschäfträumen und 49 Wohnungen vor unerwünschten Hausbesuchern schützen: Mit Mehrheit beschlossen sie, dass aus Sicherheitsgründen 'Fremde' mit dem Lift nur bis zum 5. Stock (hier endeten die gewerblichen Räume) fahren dürften. Bekomme ein Wohnungsinhaber Besuch, sollte er von oben den Fahrstuhl rufen und den Besucher im 5. Stock abholen. Für Notfälle (z.B. bei Besuchen des Hausarztes oder von Pflegepersonal) war ein Zahlencode vorgesehen. Einige Bewohner des Hauses fanden diese Regelung absurd, wurden jedoch auf der Eigentümerversammlung überstimmt.

Auf ihren Antrag hin wurde der Versammlungsbeschluss vom Oberlandesgericht Köln gekippt (16 Wx 29/01). Die Richter hielten die Regelung nicht nur für unbequem - bei größeren Einladungen oder wenn jemand krank werde, sei sie absolut unzumutbar. Das Sicherheitsbedürfnis der Wohnungsinhaber rechtfertige es nicht, den Gebrauch des Aufzugs derart zu erschweren. Durch die elektrische Sprech- und Haustüröffneranlage gebe es eine gewisse Kontrolle darüber, wer das Haus betrete. Und absolute Sicherheit vor Dieben oder Einbrechern garantiere auch der 'Liftstopp im 5. Stock' nicht, denn derartige Zeitgenossen seien von ihren verwerflichen Absichten nicht dadurch abzubringen, dass sie die Treppe hochsteigen müssten.


Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 2001 - 16 Wx 29/01

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