Das Bayerische Oberste Landesgericht gab dem Mehrheitseigentümer Recht (2Z BR 112/99). Er habe sich nicht (was unzulässig wäre) mit seinem Stimmengewicht gegen den Willen des anderen Wohnungseigentümers zum Verwalter bestellt - zumindest habe sich der Miteigentümer während des vorangegangenen Prozesses mehr oder weniger damit einverstanden erklärt, dass er die Anlage verwalte.
Dass der Mehrheitseigentümer nun als Verwalter vom Miteigentümer fordere, den Garten wieder mit Fichten zu bepflanzen, gehe in Ordnung. Ein Wohnungseigentümer dürfe nicht ohne Zustimmung der anderen im Garten Bäume fällen, nicht einmal dann, wenn es sich um den Teil handle, der er für sich alleine nutze. Die Kosten der Maßnahme könne er immerhin eingrenzen, indem er 'selbst für die Wiederanpflanzung sorge'.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Juli 2000 - 2Z BR 112/99
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