Nachbarn gehen aufeinander los: Trotz Verletzung gibt es kein Schmerzensgeld, wenn der Verletzte die gefährliche Auseinandersetzung provoziert hat
Dass Nachbarn um die Bepflanzung ihrer Grundstücksgrenzen streiten, ist hier zu Lande leider gang und gäbe. Fast bis zum Äußersten trieben es zwei Hauseigentümer in Hessen: Nach einigen Disputen über Bäume und Sträucher am Zaun griff einer der beiden (Y) zur Motorsäge, um eigenhändig Äste abzuschneiden, die auf der anderen Seite wuchsen. Sein Kontrahent X griff ihn daraufhin tätlich an, während Frau X die Polizei verständigte. Bei dieser Prügelei trug X Prellungen und Schürfwunden davon, gab aber keineswegs auf. Er holte vielmehr eine Stange, um Y von der Leiter zu holen. Der ließ ebenfalls nicht locker, sondern sägte trotz des Gerangels ungerührt weiter, bis sich die Motorsäge im Geäst verklemmte. Als die Polizei kam, war der Kampf allerdings vorbei. Später verklagte Y den Nachbarn: X habe trotz wiederholter Aufforderung die Äste nicht entfernt, ihn statt dessen mehrfach mit Spaten und Rechen geschlagen und verletzt. Dafür stehe ihm ein Schmerzensgeld von 30.000 Mark zu.
Das Oberlandesgericht Frankfurt war da anderer Ansicht und las ihm gehörig die Leviten (24 U 45/98). Beide Seiten hätten Verletzungen erlitten, weil sie sich auf eine - dem Anlass völlig unangemessene - gefährliche Auseinandersetzung einließen. Wie der von Y selbst benannte Zeuge bestätigt habe, hätten die beiden Nachbarn bei laufender Motorsäge aufeinander eingeschlagen. Es sei ein 'reiner Glücksfall' gewesen, dass das schwere Gerät bei dieser Auseinandersetzung nicht aus der Bahn geraten sei. Dabei hätten die Streithähne verstümmelt werden oder gar ihr Leben verlieren können. Obwohl bereits die Polizei benachrichtigt gewesen sei, hätten sie uneinsichtig und rücksichtslos ihr vermeintliches Recht verfolgt. Im Vergleich zu der Gefahr, die Y selbst heraufbeschworen habe, um sein Vorhaben unter allen Umständen auszuführen, seien seine Blutergüsse ziemlich unbedeutend. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehe daher nicht.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2000 - 24 U 45/98