Behörde lehnt Baugenehmigung für zwei Windräder ab
Ein Grundstücksbesitzer wollte mit der Zeit gehen und mit zwei Windenergieanlagen Strom erzeugen. Die modernen Windräder sollten eine Nabenhöhe von 60,5 Metern und den beachtlichen Rotordurchmesser von 52 Metern haben, was in etwa dem Umfang eines Hochhauses entspricht. Die zuständige Behörde machte dem Unternehmer einen Strich durch die (Strom-) Rechnung und lehnte es ab, für die Anlage eine Baugenehmigung zu erteilen. Auch bei den Gerichten kam der Grundstücksbesitzer nicht durch.
Denn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erklärte die Entscheidung der Behörde für rechtens (10 A 97/99). Die Richter verschafften sich zunächst an Hand von Karten und Bildern einen Überblick über das Gelände, bevor sie es selbst in Augenschein nahmen. Dabei gelangten sie zu der Überzeugung, die Windenergieanlage würde am geplanten Standort das Landschaftsbild verunstalten. Zwar handle es sich nicht um ein Naturschutzgebiet. Außerdem befänden sich fünf Schweinemastanlagen, ein Bauhof, Hochspannungsleitungen und ein Sendemast der Post in der Nähe. Trotzdem würden die riesigen Windräder an dem Berghang wie Fremdkörper wirken - in einer landschaftlich reizvollen Umgebung mit Freiflächen, bewaldeten Höhenzügen und freiem Blick auf die hügelige Landschaft. Auf dem Hang wären sie ein absoluter Blickfang und beeinträchtigten den Gesamteindruck des Landschaftsbilds. Ihre Installation widerspräche daher öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2001 - 10 A 97/99