Jagdpächterin contra landwirtschaftliche GmbH

Eine Jagdpächterin wollte ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben. Die zu-ständige Behörde verweigerte ihr die Genehmigung für den notariellen Kaufvertrag, weil auch ein landwirtschaftlicher Betrieb (eine GmbH) Interesse an dem Grundstück zeigte. (Um die landwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden zu sichern, unterliegt der Grundstücksverkehr auf dem Land strenger Kontrolle. Jeder Verkauf bedarf einer Geneh-migung durch das Landwirtschaftsamt, Nichtlandwirte bekommen sie grundsätzlich nur, wenn kein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und zum Kauf - zu den Bedingungen des zu genehmigenden Vertrags - bereit und in der Lage ist.)

Daraufhin versuchte die Jagdpächterin ihr Glück vor dem Thüringer Oberlandesgericht - ohne Erfolg (Lw U 1401/98). Die Jagdpächterin sei Nichtlandwirtin und wolle auch die Jagd nicht gewerbsmäßig, sondern nur als Hobby betreiben. Daher sei der GmbH der Vor-zug zu geben, um eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks sicherzustellen. Auch Landwirtschaftsbetriebe, die nicht von einem Einzelunternehmer, sondern "in der Rechts-form einer Gesellschaft geführt" würden, zählten zu den "Haupterwerbslandwirten".

Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 1998 - Lw U 1401/98

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