Kinderwagen im Hausflur

'Kinderwagen dürfen vorübergehend im Flur abgestellt werden, andere Gegenstände nicht' - so stand es schon seit 1985 in der Hausordnung einer Wohnanlage. Im Gebäude gab es einen Abstellraum im Keller, aber keinen Fahrstuhl. Vor allem Eigentümer von Wohnungen im Parterre klagten darüber, dass im Flur ständig Kinderwagen 'parkten'. Sie müssten sich deshalb durch eine 50 Zentimeter schmale 'Gasse' schlängeln, um die Wohnungstür zu erreichen. Die betroffenen Eigentümer verlangten, die Hausordnung müsse geändert und das Abstellen von Kinderwagen im Flur verboten werden.

Der Streit um die Hausordnung landete beim Oberlandesgericht Hamm, das Verständnis für beide Seiten zeigte (15 W 444/00). Ein Verbot erklärte das Gericht allerdings für abwegig: Für Eltern von Kleinkindern wäre es unzumutbar bzw. unmöglich, den Kinderwagen nach jedem Ausgang in die Wohnung oder in den Keller zu schleppen. Weder die Wohnungen, noch der Abstellraum im Keller seien über einen Fahrstuhl zu erreichen. Deshalb müsse es möglich sein, die Gefährte für Kleinkinder vorübergehend im Erdgeschoss abzustellen.

Freilich seien auch die Interessen der Wohnungseigentümer im Parterre zu berücksichtigen. Der Zugang zu ihren Wohnungen werde durch die Kinderwagen im Gang stark behindert. Auch die anderen Eigentümer hätten (z.B. beim Transport sperriger Güter in den Keller) ihre Not mit der Enge im Hausflur. Deshalb dürften die jungen Eltern im Haus den Kinderwagen nicht länger als nötig im Flur abstellen (und nur an Tagen, an denen sie ihn benützten). Auch in den Abendstunden und in der Nacht hätten Kinderwagen im Hausflur nichts zu suchen. Andere Bewohner müssten wenigstens in dieser Zeit Fahrräder oder andere große Güter in den Keller transportieren können.


Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 2001 - 15 W 444/00
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