Pauschalpreis vereinbart

Für Innenputzarbeiten vereinbarte ein Bauherr mit einem Bauunternehmen einen Pauschalpreis von 84.150 DM. Mehr- oder Minderleistungen sollten unberücksichtigt blei-ben. Der Architekt der Baufirma erteilte dennoch mündlich weitere Aufträge, die er dem Bauherrn mit rund 20.000 DM in Rechnung stellte. Dieser verwies auf den vereinbarten Pauschalpreis und winkte ab, daraufhin verklagte ihn das Bauunternehmen auf Zahlung.

Der Architekt sei nicht berechtigt gewesen, Zusatzaufträge zu vergeben, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (1 U 214/98-39). Wenn der Bauherr mit dem Bauunter-nehmen einen Pauschalpreis vereinbare, mache er damit deutlich, dass er über Arbeiten, die diesen Kostenrahmen sprengen würden, selbst entscheiden wolle. Für weitere Aufträge hätte sich der Architekt des Unternehmens daher vom Bauherrn eine ausdrückliche Voll-macht geben lassen müssen.

In manchen Fällen könne es für einen Bauunternehmer bzw. Handwerker allerdings auch unzumutbar sein, an einem einmal vereinbarten Pauschalpreis festzuhalten. Er trage nämlich das Risiko, die Kosten falsch zu berechnen. Dann dürfe er sich - in Anlehnung an die "Verdingungsordnung für Bauleistungen / Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen (VOB/B) - darauf berufen, dass ein auffälliges Missver-hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, und einen Nachschlag verlangen. Das setze allerdings voraus, dass die Abweichung zwischen veranschlagten und tatsächli-chen Kosten größer sei als 10 Prozent. Das traf hier nicht zu, deshalb musste das Bauun-ternehmen den Differenzbetrag abschreiben.

Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 23. Dezember 1998 - 1 U 214/98-39

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