Hobbyräume zur Wohnung umfunktioniert

Können Wohnungseigentümer auch nach Jahren noch Unterlassung verlangen?

In der Teilungserklärung der Wohnanlage stand es schwarz auf weiß: Zwei zum Wohnungseigentum gehörende Kellerräume waren dort als 'Hobbyräume' eingetragen. Schon ein paar Jahre lang wurden sie allerdings als Wohnung genutzt. Lange Zeit war es den anderen Wohnungseigentümern egal, eines Tages fanden sie es plötzlich störend. Sie verlangten von den betroffenen Eigentümern, sich an die Teilungserklärung zu halten.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab ihnen Recht (3 W 87/01). Mit der Teilungserklärung sei zwar nicht zwingend festgelegt, dass 'Hobbyräume' ausschließlich für Hobbys verwendet werden dürften. Würden sie dauerhaft bewohnt, sei die Nutzung der Räume jedoch wesentlich intensiver als bei einer Nutzung für Freizeitzwecke. Deswegen sei diese Art der 'Zweckentfremdung' nicht zulässig.

Die Richter hielten nichts von dem Einwand, alle übrigen Wohnungseigentümer hätten schon jahrelang gewusst, dass die 'Hobbyräume' bewohnt würden. Dass sie bisher nichts dagegen unternommen hätten, lasse nicht auf stillschweigendes Einverständnis schließen. Mit dem jahrelangen Zuwarten habe die Mehrheit der Eigentümer nicht auf den Unterlassungsanspruch verzichtet, den sie jetzt geltend machten. Auch von Schikane könne nicht die Rede sein: Die betroffenen Eigentümer hätten auf eigenes Risiko in die 'Kellerwohnung' investiert.


Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. September 2001 - 3 W 87/01
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