Arglistige Täuschung beim Immobilienkauf
Die Freude eines Ehepaares über ein vermeintliches Schnäppchen beim Woh-nungskauf hielt nicht lange vor. Schon bald entdeckten die beiden, dass sie die für 155.000 Mark erworbenen Räume im Souterrain nach der holsteinischen Landesbauordnung gar nicht zu Wohnzwecken nutzen durften. Gerade darauf war es ihnen aber angekommen, deshalb hatten sie in den Kaufvertrag extra die notarielle Erklärung aufnehmen lassen, dass die Hausverwaltung im Namen aller anderen Eigentümer die Nutzung der Räume zu Wohnzwecken genehmigt habe. Dass auch noch öffentlich-rechtliche Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen könnten, hatten sie nicht bedacht. Als sich herausstellte, dass ein Antrag auf Nutzungsänderung bei der Baubehörde wenig Aussicht auf Erfolg haben wür-de, verlangte das Ehepaar vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags, weil er ihm arglistig einen für die Kaufentscheidung wesentlichen Umstand verschwiegen habe.
Auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ging davon aus, dass der Verkäu-fer den Fehler gekannt und das Ehepaar bewusst nicht darüber aufgeklärt hatte, um den Vertrag unter Dach und Fach zu bringen (6 U 12/98). Deshalb sei der Vertrag nichtig. Da der Verkäufer einer der Bauherren der Wohneigentumsanlage sei, müsse ihm bekannt ge-wesen sein, dass die beiden Kellereinheiten nur als Wasch- und Trockenraum ausgewiesen waren. Auch wenn der Bau der Wohnanlage inzwischen 13 Jahre zurückliege, so die Rich-ter, spätestens, nachdem die Käufer den einschlägigen notariellen Hinweis in den Kaufver-trag hätten aufnehmen lassen, müsste dem Bauherrn wieder eingefallen sein, dass die Räu-me nicht als Wohnung genützt werden dürften. Da es für ihn eindeutig erkennbar gewesen sei, dass die Eheleute die Räume bewohnen wollten, hätte er sie vor dem Vertragsschluss darüber aufklären müssen, dass dies nur möglich sei, wenn die Baubehörde eine Nutzungs-änderung genehmige.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober 1998 - 6 U 12/98