Rückwirkend Wohngeld verlangt

Wohnungseigentümer beschlossen 1999 mehrheitlich, ein vor Jahren für 1996 aufgestellter Wirtschaftsplan solle auch für das zurückliegende Jahr 1998 gelten. Ein Wohnungseigentümer, der laut diesem Wirtschaftsplan 3.120 DM Wohngeld berappen sollte, verweigerte die Zahlung und focht den Beschluss an. Im Gerichtsverfahren ging es darum, ob die Eigentümerversammlung einen Wirtschaftsplan auch rückwirkend beschließen kann.

Das Oberlandesgericht Schleswig verneinte dies und erklärte den Beschluss für nichtig (2 W 7/01). Der Verwalter habe nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen, um die Höhe des Wohngelds zu ermitteln und für alle Eigentümer verbindlich festzustellen. Auch wenn sich die Abrechnung erheblich verzögere, könnten die Wohnungseigentümer dem Verwalter diese Pflicht nicht einfach abnehmen und statt dessen rückwirkend einen längst überholten Wirtschaftsplan noch einmal verabschieden. Ein Wirtschaftsplan ergebe keinen Sinn mehr, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben schon feststünden und das 'zu planende' Wirtschaftsjahr bereits abgeschlossen sei.


Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig vom 13. Juni 2001 - 2 W 7/01
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