Postbote stürzt auf vereistem Gehweg
Beim Ausfahren von Paketen parkte ein Postbote sein Auto am rechten Straßenrand. Er stieg an der Straßenseite aus und ging um das Heck seines Fahrzeugs herum, um an der rechten Seitentür eine Postsendung herauszunehmen. Dabei rutschte er am Rand des Bordsteins auf Glatteis aus und verletzte sich. Vom Hauseigentümer forderte er Schadenersatz: Der Gehweg sei nicht bis zum Rand gestreut gewesen, deshalb treffe den Hauseigentümer die Schuld an seinem Unfall, meinte er.
Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg sah das allerdings anders (6 U 2402/00). Die Pflicht der Anlieger, im Winter den Gehweg zu räumen und zu streuen, müsse im 'Rahmen des Zumutbaren' bleiben, so das OLG. Bei Wegen 'ohne besondere Verkehrsbedeutung' genüge ein Streifen, der es zwei Fußgängern erlaube, vorsichtig aneinander vorbeizukommen (also ein etwa 100 bis 120 Zentimeter breiter Streifen). Ausgerechnet am Rand des Gehwegs zu räumen und zu streuen, wäre keineswegs sachgerecht - wenn sie sich entlang der Bordsteinkante bewegen müssten, würde dies die Gefahren für Fußgänger nur erhöhen. Der Hauseigentümer sei auch nicht verpflichtet, für parkende Autofahrer von der Haustür bis zum Bordstein, also quer zum Gehweg, einen Fußweg zu streuen. Diese Regel gelte nur für Bushaltestellen und Überwege. Da der Hauseigentümer seine Pflichten erfüllt habe, könne der Postler von ihm keine Entschädigung verlangen.
Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Dezember 2000 - 6 U 2402/00