Baumschatten stiftet Unruhe

Eine Grundstücksbesitzerin störte sich an den Bäumen ihrer Nachbarin. Diese waren dafür verantwortlich, dass eine Seite ihres Hauses im Schatten lag. Als die Nachbarin ihrer Aufforderung nicht nachkam, die Bäume zurückzuschneiden, zog sie vor Gericht.

Auch die Richter des Oberlandesgerichts Hamm verhalfen der Grundstücksbesitzerin nicht zu mehr Sonne (5 U 67/98). Ein Grundeigentümer sei nur in Ausnahmefällen zur Beschneidung seiner Bäume verpflichtet, beispielsweise wenn ansonsten ein angrenzendes Grundstück den überwiegenden Teil des Tages ganz und gar im Schatten liege. Dies sei aber hier nicht der Fall. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Nachbarin die Bäume nicht selbst am Zaun gepflanzt habe, sondern Haus und Grund gekauft habe, als die Bäume bereits völlig ausgewachsen waren. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Nachbarn sei auch schon deshalb nicht festzustellen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 1998 - 5 U 67/98

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