Weihnachtliche Eigentümerversammlung im Wohnwagen: Rücksichtslose Amtsführung kann Verwalter den Job kosten
Eine Wohnungseigentümerin hatte in ihrem Haus einen schweren Stand, weil sie sich mit den anderen Bewohnern - einer Großfamilie - nicht gut verstand. Sie bewohnte das Dachgeschoss. Zwei Wohneinheiten gehörten Geschwistern, deren Eltern in der Erdgeschosswohnung lebten. Erst in einem Rechtsstreit hatte man sich darauf einigen können, binnen fünf Wochen eine Eigentümerversammlung einzuberufen und den Vater der Familie vorübergehend als Verwalter einzusetzen. Bald zeichnete sich die nächste Streitigkeit ab. Der Verwalter setzte die Eigentümerversammlung am 28. Dezember an und lud die Miteigentümer in sein Wohnmobil, das auf dem Hof der Wohnanlage stand. Trotz Abwesenheit der einzigen familienexternen Eigentümerin und Protests ihrerseits gegen den Termin wurde die Versammlung abgehalten, das Familienoberhaupt dauerhaft als Verwalter bestimmt und ein Verwaltervertrag geschlossen.
Das Oberlandesgericht Hamm erklärte die Beschlüsse für ungültig (15 W 109/00). Durch sein Verhalten habe der Verwalter unter Beweis gestellt, dass er für dieses Amt nicht geeignet sei. Ein Verwalter habe die Interessen aller Wohnungseigentümer zu berücksichtigen. Bei der Wahl des Termins und Versammlungsortes habe er jedoch nur auf Belange der Familienangehörigen geachtet und den Wunsch der familienexternen Eigentümerin ignoriert, in der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr ihre Verwandten zu besuchen. Zudem habe er keinerlei Einfühlungsvermögen bei der Wahl des Treffpunkts gezeigt. Angesichts der ständigen 'zwischenmenschlichen Spannungen' sei das Wohnmobil als (doch sehr 'privater') Treffpunkt für die Eigentümerin unzumutbar gewesen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 2000 - 15 W 109/00