Nach der Trennung Tauziehen um die Wohnung
Ein Ehemann verließ im Mai 1996 seine Familie und zog aus der Eigentumswohnung aus, die ihm allein gehörte. Danach setzte er seine Frau, die mit den drei (ein bis drei Jahre alten) Kindern in der Wohnung geblieben war, gehörig unter Druck: Sie müsse umziehen, weil er verschuldet und deshalb gezwungen sei, die Wohnung zu verkaufen, um das Darlehen abzuzahlen. Als die Frau dieser Aufforderung nicht nachkam, ließ er eigenmächtig während ihrer Abwesenheit das Schloss der Wohnungstür auswechseln und nahm einige Möbelstücke mit. Daraufhin beantragte die Frau bei der Justiz, dafür zu sorgen, dass sie und ihre Kinder nicht vor die Türe gesetzt würden. Das Amtsgericht wies ihr (befristet auf ein Jahr) die Wohnung zur "alleinigen Benutzung" zu, um eine "schwere Härte" für die Familie zu vermeiden.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung und wies den Antrag des Mannes zurück, statt dessen ihm die Wohnung zuzuweisen, weil er in Geldnöten stecke, was ebenso einen "Härtefall" darstelle (7 UF 183/97). Wie auch immer ihn seine Schulden drückten: Eine Wohnungszuweisung an einen der Ehegatten nach einer Trennung erfolge nur in dringenden Fällen und nur "zur Benutzung, also zu Wohnzwecken". Er benötige die Wohnung jedoch nicht zum Wohnen, im Gegensatz zu seiner Frau, die von ihm keinen Pfennig Unterhalt bekomme. Seiner Frau sei angesichts des Alters der Kinder und der "räumlichen und sozialen Bindungen der Familie" am Wohnort ein Umzug derzeit nicht zuzumuten. Die Zuweisung sei aber befristet, insofern sei sein Eigentumsrecht berücksichtigt worden. Nach einem Jahr könne er über die Wohnung verfügen.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 1997 - 7 UF 183/97