Solaranlage auf der Garage

... beeinträchtigt nicht zwingend den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage

Sonnenenergie ist bei steigenden Energiepreisen stark im Kommen. Um sie aufzufangen, sind allerdings technische Einrichtungen nötig, die nicht unbedingt eine Zierde für Gebäude darstellen. So dachten jedenfalls mehrere Wohnungseigentümer: Sie zogen gegen eine 0,8 Quadratmeter große Solaranlage auf dem Flachdach einer Garage zu Felde, die ein Eigentümer errichtet hatte. Die Anlage beeinträchtige die Optik des Hauses, behaupteten sie. Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht studierte die Fotos, die sich bei den Akten befanden (2Z BR 147/01). Dort war zu sehen, dass die Anlage auf der Garage installiert war, die am weitesten von den Wohngebäuden entfernt lag - also nicht etwa unmittelbar vor den Fenstern der Wohnungen. Die Installation störe den optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nicht, entschieden die Richter. Deshalb müssten die anderen Eigentümer diese bauliche Veränderung hinnehmen. Eine fingerdicke Bohrung durch die Außenwand und die Befestigungsbohrungen auf dem Dach seien fachmännisch ausgeführt, es könne keine Feuchtigkeit in das Gebäude eindringen. Schaden am Gemeinschaftseigentum sei daher nicht zu befürchten.


Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Oktober 2001 - 2Z BR 147/01
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