Öko-Häuslebauer kämpft um eigene Kläranlage
Ein Anhänger des ökologischen Bauens und Wohnens hatte sein Einfamilienhaus so konzipiert, dass sich seiner
Ansicht nach der Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erübrigte. Er installierte eine skandinavische
Kompost-Toilette, die kein Wasser benötigte. Das Schmutzwasser aus Küche, Bad und Waschmaschine wurde unterirdisch
einer "Wurzelraumkläranlage" zugeleitet, im Gartenteich aufgefangen und zum Gießen des Gartens verwendet. Außerdem
sammelte er in Tanks Regenwasser, das er im Haus zum Duschen und Waschen einsetzte. Dieser sparsame, ökologische
Umgang mit Wasser und Abwasser liege im Interesse des Gemeinwohls, meinte er, vom Anschluss- und Benutzungszwang
für die kommunale Entwässerungsanlage müsse man ihn daher befreien. Der kommunale Wasserverband sah das allerdings
anders - die Sache wurde schließlich vor Gericht ausgefochten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof pochte auf die
Satzung der Gemeinde für die öffentliche Entwässerungsanlage und ließ den Hausbesitzer abblitzen (23 B 94.1935). Die
Rechtsordnung lasse keinen Spielraum für eine andere Entscheidung, wie interessant auch immer seine ökologischen Ideen
seien: Grundstücke, die an öffentliche Straßen mit Zweckverbandskanälen grenzten, seien an die kommunale Entwässerungsanlage
anzuschließen. Vom allgemeinen Anschluss- und Benutzungszwang würden Grundstücksbesitzer nur befreit, wenn der Anschluss
unzumutbar sei. Das treffe hier aber nicht zu. Weder gebe es unüberwindbare technische Hindernisse, noch seien unzumutbar
hohe Kosten zu erwarten. Dass der Hausbesitzer das Abwasser nicht als Abfall ansehe, sondern weiter verwenden wolle, und
dafür eine private Kläranlage installiert habe, mache den Anschluss an die öffentliche Anlage nicht unzumutbar. Der
allgemeine Anschlusszwang liege auch im Interesse des Gemeinwohls, weil öffentliche Entsorgungseinrichtungen im Vergleich
mit privaten Anlagen "regelmäßig eine gründlichere und besser kontrollierte Reinigung des Abwassers und damit einen erhöhten
Schutz des Grundwassers sowie der menschlichen Gesundheit gewährleisteten".
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 1997 - 23 B 94.1935