Gericht stoppt übereiligen Immobilienverkäufer

Die 41,36 qm große Wohnung in einem Haus aus den 50er Jahren besaß nicht einmal eine Küche, sondern nur eine Kochstelle im Bad. Dennoch brachte es ein überaus eifriges Verkaufsteam fertig, das bescheidene Objekt für 134.420 DM (3.250 DM pro qm) einem jungen Ehepaar als Super-Geldanlage anzudrehen. Innerhalb von wenigen Stunden legte man ihnen ein Exposé der Eigentumswohnung vor, entlockte dem Paar eine schriftliche Kaufbestätigung und besichtigte mit ihnen das Haus (von außen!). Abends fand bereits der Notartermin statt, die Käufer unterschrieben ein 22 Seiten umfassendes 'Kaufangebot'.

Da das Paar nur über ein Jahreseinkommen von 53.000 DM verfügte und davon auch noch ein Eigenheim abstotterte (mtl. 2.100 DM), war es mit dem Immobilienkauf finanziell völlig überfordert. Mieteinnahmen und Steuerersparnisse durch den Kauf reichten bei weitem nicht aus, um die Wohnung quasi durch sich selbst zu finanzieren. Schließlich besannen sich die Käufer und versuchten, den Kaufvertrag rückgängig zu machen.

Mit seiner Klage hatte das Ehepaar beim Oberlandesgericht München Glück (24 U 428/01). Denn die Richter zeigten viel Verständnis für die Käufer: Man habe ihnen das Geschäft in geradezu anstößiger Weise aufgedrängt und sie völlig überrumpelt. Der Verkäufer habe es offenkundig darauf angelegt, die Immobilie in drei Stunden an den Mann zu bringen.

Die Käufer hätten die Wohnung nicht einmal gesehen, geschweige denn Gelegenheit gehabt zu prüfen, ob sie ihr Geld wert sei. Eine Wohnung mit Kochnische im Bad sei unhygienisch und kaum zu vermieten. Das Konzept, den Kauf teilweise mit der Miete zu bestreiten, sei also von vornherein illusorisch gewesen. Der Immobilienverkäufer habe den Käufern keine Minute Zeit gelassen, über das Geschäft in Ruhe nachzudenken. Wohl in dem Wissen, dass sie es nach reiflicher Überlegung nicht abschließen würden. Als Krönung dieses unredlichen Geschäftsgebarens habe man das Paar beim Notar mit einem dicken, vorformulierten Vertragswerk konfrontiert, dessen tückische Klauseln die beiden auch nicht annähernd überblicken konnten.


Urteil des Oberlandesgerichts München vom 11. April 2002 - 24 U 428/01
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