Vermieterin lässt Blumen und Räder entfernen

Eine Mieterin pflanzte in dem Gartengrundstück vor ihrer Wohnung Rosen, Geranien und Sträucher und stellte außerdem Blumentöpfe auf die Garage. Die Vermieterin teilte ihre Freude am üppigen Blumenschmuck allerdings nicht, sondern verlangte im Gegenteil, alle Pflanzen zu entfernen. Mehrfach wurde die Mieterin vom Anwalt der Vermieterin deshalb abgemahnt. Obendrein sollte sie zwei Damenfahrräder wegbringen, die ebenfalls auf der Terrasse standen. Als die Mieterin den diversen Aufforderungen nicht nachkam, ließ die Vermieterin kurzerhand die "störenden Gegenstände" entfernen. Das Amtsgericht Münster stufte die rabiate Maßnahme als "Besitzstörung" ein und verurteilte die Vermieterin dazu, der Mieterin die Sachen zurück zu geben (55 C 3471/99). Es gehe hier nicht um die Frage, ob die Mieterin berechtigt gewesen sei, den Garten zu bepflanzen und die Garage zu begrünen. Wenn die Vermieterin anderer Auffassung sei, müsse sie versuchen, diesen Standpunkt auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Sie dürfe aber nicht eigenmächtig Gegenstände der Mieterin wegnehmen. Dass sie von "den Aktionen nichts gewusst" habe - so rechtfertigte sich die Vermieterin und schob alles auf den Verwalter -, sei unglaubwürdig und "befremdlich", da ihr Anwalt der Mieterin die Entfernung von Fahrrädern und Pflanzen mehrfach ausdrücklich angedroht und danach von der Mieterin auch noch gefordert habe, die Kosten der Aktion zu übernehmen. Also dürfte er wohl mit ihrem Einverständnis gehandelt haben.

Urteil des Amtsgerichts Münster vom 22. September 1999 - 55 C 3471/99

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