Immobilienfirma contra Drogenhilfezentrum

Eine Frankfurter Immobilienfirma führte ihre negative Geschäftsentwicklung auf die Existenz des Drogenhilfezentrums zurück, das auf Initiative der Stadt von freien Trägern betrieben wird und im Frankfurter Bahnhofsviertel neben dem Bürohaus der Firma liegt. Die Immobilien-GmbH beklagte sich darüber, dass sie keine Mieter für das Hochhaus finden könne, weil sich in der Nähe des Zentrums ständig Drogensüchtige und Dealer aufhielten und Straßen und Höfe durch Spritzen, blutverschmierte Fixerutensilien und Fäkalien verunreinigten. Wegen dieser Schädigung ihres Eigentums verklagte die Firma die Betreiber des Zentrums: Das Drogehilfezentrum müsse geschlossen werden oder zumindest müsse sie den Mietausfall ersetzt bekommen.

Der Bundesgerichtshof lehnte die Schließung ab, weil die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen, denen sich das Zentrum widme, im allgemeinen Interesse liege (V ZR 39/99). Sterile Spritzen an Drogenabhängige abzugeben, gehöre zum Konzept des Drogenhilfezentrums und sei bereits seit 1992 nicht mehr strafbar. Darüber hinaus seien die Träger verpflichtet, den Besuchern des Zentrums ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln.

Die Träger des Zentrums müssten jedoch Maßnahmen dagegen ergreifen, dass Dealer und Drogensüchtige das Grundstück der Immobilienfirma beträten, Unrat hinterließen und obendrein den Zutritt zum Grundstück behinderten. Wenn diese Umstände tatsächlich für Mietausfälle der Firma ursächlich seien - was nun das Oberlandesgericht zu klären habe, an das der Fall zurückverwiesen werde -, habe die geschädigte Nachbarin Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Ertragsverlusts.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2000 - V ZR 39/99

  © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de
Finanztipps