Der Bundesgerichtshof lehnte die Schließung ab, weil die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen, denen sich das Zentrum widme, im allgemeinen Interesse liege (V ZR 39/99). Sterile Spritzen an Drogenabhängige abzugeben, gehöre zum Konzept des Drogenhilfezentrums und sei bereits seit 1992 nicht mehr strafbar. Darüber hinaus seien die Träger verpflichtet, den Besuchern des Zentrums ausstiegsorientierte Angebote der Beratung und Therapie zu vermitteln.
Die Träger des Zentrums müssten jedoch Maßnahmen dagegen ergreifen, dass Dealer und Drogensüchtige das Grundstück der Immobilienfirma beträten, Unrat hinterließen und obendrein den Zutritt zum Grundstück behinderten. Wenn diese Umstände tatsächlich für Mietausfälle der Firma ursächlich seien - was nun das Oberlandesgericht zu klären habe, an das der Fall zurückverwiesen werde -, habe die geschädigte Nachbarin Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Ertragsverlusts.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2000 - V ZR 39/99
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