Das Oberlandesgericht Celle sprach ihm eine Entschädigung von immerhin 20.000 DM zu (4 U 130/99). Die (vom Gewerbeaufsichtsamt durchgeführten) Messungen des Lärmpegels hätten ergeben, dass z.B. bei der Betonanlieferung die für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Werte deutlich überschritten würden. Die Beeinträchtigung sei also erheblich, zumal es sich um ein Kurgebiet handle, ein Umfeld, in dem Lärmbelästigungen mit besonderer Sensibilität wahrgenommen würden. Der lärmgeplagte Nachbar habe im fraglichen Zeitraum einen Umsatzrückgang von 49.000 DM nachweisen und einige schriftliche Stornierungen vorlegen können.
Kein Gehör fand der Bauherr mit dem Einwand, der Appartmenthaus-Besitzer sei für den Umsatzrückgang selbst verantwortlich, weil er alle Stammkunden verständigt habe. Das habe er tun müssen, um seine Gäste nicht zu vergraulen, betonte das Gericht. Finde ein Kurgast hier, wo er nichts als Ruhe erhoffe, eine Baustelle vor, könne es sehr gut sein, dass er nicht mehr wiederkomme. Man könne von einem Geschäftsmann nicht verlangen, ein solches Risiko einzugehen.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 5. November 1999 - 4 U 130/99
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