Ein Ehepaar schloss mit einem Verkäufer von Fertighäusern in dessen Wohnung einen Vertrag über den Bau eines Fertighauses. Ein Jahr später beriefen sie sich auf die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes und widerriefen den Vertrag: In Privatwohnungen abgeschlossene Verträge könnten widerrufen werden; wenn es der Vertragspartner versäumt habe, den Kunden über sein Widerrufsrecht aufzuklären, auch noch nach einem Jahr. Der Verkäufer hielt den Widerruf für unzulässig und verlangte den vereinbarten Werklohn.
Der Bundesgerichtshof erklärte den Widerruf für unwirksam (VII ZR 167/99). Das Haustürwiderrufsgesetz solle die Verbraucher vor der Gefahr der Überrumpelung durch erfahrene und meist psychologisch geschulte Verhandlungspartner schützen. Die Möglichkeit des Widerrufs sei deshalb an Situationen geknüpft, in denen der Verbraucher überfordert sei, weil er sich den Vertragsabschluss nicht genügend überlegen und keine anderen Angebote prüfen könne (vgl. dazu auch gri-Artikel 44 097 vom 31.7.).
Eine solche Situation bestehe aber nicht, wenn der Kunde gezielt "den Vertragspartner zu Vertragsverhandlungen in dessen Privatwohnung aufsuche". Da befinde er sich in der gleichen Situation wie beim Besuch eines Geschäftslokals: Er wisse, worum es gehe und könne sich auf die Verhandlungen vorbereiten; er könne die Wohnung ohne weiteres wieder verlassen und sich den Angeboten des Verkäufers entziehen. Deshalb dürfe das Ehepaar seine Unterschrift unter den Vertrag nicht widerrufen und müsse die für den Fall der Kündigung vereinbarte Entschädigung zahlen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2000 - VII ZR 167/99
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