Haftung des Hauseigentümers für Dachlawinen

Dachlawinen können erheblichen Schaden anrichten. Die Frage der Haftung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob der Hausbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt unter anderem von der Region ab, in der das Haus steht. In schneereichen Gebieten fordert meist die örtliche Gemeindesatzung, auf dem Dach Schneefanggitter anzubringen. Sind solche Gitter nicht vorgeschrieben, aber ortsüblich sind Eigentümer ebenfalls gut beraten, diese Sicherheitsvorkehrung zu treffen. In schneearmen Gegenden müssen Eigentümer nur in Ausnahmefällen – etwa bei sehr steilen Dächern oder extremen Witterungsbedingungen – Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

Schneefallgitter bei starker Dachneigung
Der Eigentümer eines Gebäudes in einem nicht schneearmen Gebiet (hier Südbayern) ist gehalten, bei einem an einen öffentlichen Parkplatz angrenzenden Haus mit einer Dachneigung von mehr als 35 Prozent auf dem Dach Schneefallgitter oder entsprechende Warnschilder anzubringen. Notfalls muss der Parkplatz (teilweise) gesperrt werden. Unterlässt der Eigentümer diese Vorsichtsmaßnahmen, haftet er für Schäden, die durch herabfallenden Schnee oder durch Eisstücke verursacht werden. [Urteil des LG Ulm vom 31.05.2006 - 1 S 16/06, NJW-RR 2006, 1253, NJW 2006, 3218].

Dazu sagt der Deutsche Anwaltverein: Eigentümer von Häusern müssen bei steilen Dächern Schneefanggitter anbringen, wenn sich darunter ein öffentlicher Parkplatz befindet. Wer dies nicht tut, läuft Gefahr, bei einem Schaden an einem geparkten Auto durch eine Dachlawine zumindest einen Teil der Kosten übernehmen zu müssen. Dies stellt das Landgericht Ulm in einem Urteil vom 31. Mai 2006 fest (AZ:1 S 16/06).

In dem Fall parkte ein Mann sein Auto auf einem öffentlichen Parkplatz. Mangels Schneefanggitter auf dem Dach des angrenzenden Hauses wurde das Auto durch eine Dachlawine beschädigt. Der Schaden betrug 1.500 Euro. Der Autofahrer wollte von dem Hauseigentümer Schadenersatz bekommen.

Teilweise mit Erfolg. Grundsätzlich müsse sich zwar jedermann selbst vor Dachlawinen schützen, betonten die Richter. Ein Hauseigentümer in einem Schneefallgebiet sei aber je nach Dachneigung verpflichtet, auch Vorkehrungen zu treffen. Notwendig sei die Anbringung von Schneefanggittern, wenn das Dach in großer Höhe liegt und eine Neigung von mehr als 45 Grad bzw. mehr als 35 Grad in schneereichen Gebieten besteht. An dem Haus des Beklagten betrug die Neigung sogar 60 Grad und an anderen Dachabschnitten waren auch Schneefanggitter angebracht. Nach Ansicht der Richter hätte der Hauseigentümer auch auf der dem Parkplatz zugewanden Dachseite Schneefanggitter anbringen müssen. Der Kläger blieb aber auf der Hälfte des Schadens sitzen. Nach Auffassung der Richter war er ortskundig und hätte aufgrund des einsetzenden Tauwetters mit Dachlawinen rechnen müssen.

Übertragung der Verkehrssicherungspflicht
Ist der Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen, entscheiden Gerichte in der Regel zu seinen Gunsten. So urteilte etwa das Amtsgericht München im Falle eines von einer Dachlawine beschädigten Autos, es sei zunächst einmal Sache des betreffenden Verkehrsteilnehmers selbst, sich durch Achtsamkeit vor der Gefahr von Verletzungen und Sachschaden zu schützen. [Mehr hierzu im Artikel Verkehrssicherungspflicht bei Dachlawinen]. Sind Schneefanggitter montiert, ist ein Eigentümer seiner Verkehrssicherungspflicht in der Regel nachgekommen. Weitere Schutzmaßnahmen sind nur erforderlich bei Vorliegen besonderer Umstände. [Mehr hierzu im Artikel Schneefanggitter als Schutz vor Dachlawinen].

Bei akuter Dachlawinengefahr müssen Hausbesitzer den Schnee allerdings entfernen. Können sie dies nicht selbst bewerkstelligen, müssen sie Handwerker oder die Feuerwehr rufen – und die Kosten tragen. Bis zur Räumung kann es ratsam sein, Warnschilder oder Absperrbänder anzubringen. Beispiel: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat im Urteil vom 27. April 2000 - 22 U 90/98 dem Autobesitzer zwar ein gewisses Maß an Mitschuld vorgeworfen, weil er diverse Gefahrenanzeichen ignoriert habe. Aber zwei Drittel des Schadens am Auto müsse ihm der Hoteleigentümer ersetzen, urteilte das OLG. Wenn ein Hotelier eigens für die Hotelgäste einen Parkplatz einrichte und unterhalte, um so sein Hotel attraktiver zu gestalten, übernehme er damit auch eine besondere Verkehrssicherungspflicht.

Einige Parkplätze lagen im Urteilsfall (angesichts einer Dachneigung von immerhin 38 Grad) direkt in einer Gefahrenzone. Angesichts der Witterungsverhältnisse am fraglichen Tag (zuerst Eisregen, dann beginnender Temperaturanstieg) habe man mit so einem Vorfall rechnen und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen. Unschwer hätte man die Parkplätze sperren oder zumindest ein Warnschild aufstellen können. Dann hätten es sich die Hotelgäste überlegen können, auf eigenes Risiko dort zu parken oder einen besseren Parkplatz zu suchen.

Vermieter können ihre Haftung in puncto Dachlawinen auf einen Verwalter oder Hausmeister übertragen. Sie haben aber die Kontrollpflicht, ob der Hausmeister oder der Mieter seinen Pflichten auch nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so muss der Gebäudeeigentümer selbst dafür sorgen, dass die Pflichten ordnungsgemäß erledigt werden. In den jeweiligen Verträgen sollte ausdrücklich festgehalten sein, dass der Hausmeister oder Verwalter für die Beseitigung von Eis und Schnee auf dem Dach zuständig ist. Andernfalls wird sich der Gebäudeeigentümer nicht von seiner Haftung freisprechen können.

Aber auch dadurch wird eine eigene Haftpflichtversicherung für den Vermieter nicht überflüssig. Denn gegenüber dem Geschädigten haften Mieter und Vermieter gemeinschaftlich. Wenn der Gebäudeeigentümer in Anspruch genommen wird, muss er sich das Geld selbst beim Mieter wiederholen. Eigentümer Ein- und Zweifamilienhäusern können sich mit einer Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzansprüchen schützen. Eigentümer von vermietetem Grundbesitz benötigen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ein. Beim Autobesitzer kommt es darauf an, dass die Vollkaskoversicherung auch für Schäden durch Dachlawinen aufkommt.

Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht bei Dachlawinen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte schon in einem Urteil (Az.: 1 U 305/82) entschieden, dass Schneefanggitter allgemein ab einer Dachneigung von 45 Grad notwendig seien. In Schneegebieten wird schon eine Sicherung ab einem Neigungswinkel von 35 Grad gefordert. Trifft den Hauseigentümer, zum Beispiel wegen ausreichender Sicherung, kein Verschulden, so wird er mögliche Ansprüche abwehren. Der Ratgeber zur Privathaftpflichtversicherung zeigt, dass für die Abwehr unberechtigter Ansprüche rechtzeitig die eigene Haftpflichtversicherung über den Schaden und den Anspruch zu informieren ist.

In schneeärmeren Regionen müssen Hauseigentümer nicht bei jedem Niederschlag entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Niederschlag ggf. zur Bildung und Ablösung von Dachlawinen führen kann. Von Bedeutung ist es auch, ob für das Dach des Hauses oder ähnlicher Häuser in der Region baupolizeilich das Anbringen von Schneefanggitter vorgeschrieben ist.

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