Keine Eigenbedarfskündigung durch KG

Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich” noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen und daher gegen den Mieter keine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Eigenbedarf i. S. v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt in diesem Fall bereits begrifflich nicht in Betracht, da eine KG keine Familien- oder Haushaltsangehörige haben kann.

Denkbar ist jedoch eine Kündigung zum Zweck einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht aber nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters (hier Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) gerade in dieser Wohnung wegen seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist.

Urteile des BGH vom 23.05.2007
VIII ZR 122/06 und 113/06
DStR 2007, 1545

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