Denkbar ist jedoch eine Kündigung zum Zweck einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Mietobjekts. Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gem. § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht aber nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters (hier Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) gerade in dieser Wohnung wegen seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist.
Urteile des BGH vom 23.05.2007
VIII ZR 122/06 und 113/06
DStR 2007, 1545
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