Die Eigenheimzulage ist auch dann zu gewähren, wenn die Finanzierung durch ein zinsloses Familiendarlehen erfolgt. Die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz gibt es nur dann in voller Höhe, wenn beim Kauf oder Bau einer Immobilie mindestens 125.000 Euro Anschaffungskosten selbst finanziert wurden. Ob dies aus Eigenmitteln oder durch die Aufnahme eines Darlehens geschieht, spielt keine Rolle.
Im vorliegenden Fall hatten die Eigenheimbesitzer zur Finanzierung ein normalerweise unübliches zinsloses Darlehen von Familienangehörigen erhalten. Dies war Grund genug für das Finanzamt, die Förderung zu verweigern, da es sich hierbei nicht um einen wie unter Fremden üblichen Darlehensvertrag handelte. Die Behörde stufte die Geldzuwendung als mittelbare Grundstücksschenkung ein, wodurch die Eigenheimzulage entfällt.
Doch das Gericht beurteilte die Sachlage anders. Somit ist eine Förderung nach
dem Eigenheimzulagengesetz auch dann zu gewähren, wenn zur
Finanzierung der Wohnung ein Familiendarlehen eingesetzt wird,
das den Anforderungen eines fremdüblichen Darlehensvertrages
nicht entspricht (FG Düsseldorf, Az. 9 K 4016/01 EZ).
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