Trennen sich Ehepaare während des achtjährigen Förderzeitraums für eine gemeinsame Immobilie, so kann der eine Partner zukünftig die gesamte Zulage beanspruchen, wenn er den Anteil vom Ex-Gatten übernimmt.
Allerdings kann er im Jahr der Trennung die für den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Eigenheimförderung nur dann beanspruchen, wenn der andere Ehegatte auf seinen Anspruch verzichtet (Bundesfinanzhof BFH, Az. X r 9/00).
Grundsätzlich gilt: Sind die Miteigentümer einer Immobilie
zusammen lebende Ehegatten, gelten die Miteigentumsanteile als
ein Objekt. Nach einer Trennung gelten die Miteigentumsanteile
der Ehegatten jeweils wieder als selbständige Objekte.
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