Eigenheimzulage bei Trennung von Ehepartnern

Redaktioneller Hinweis: Beginnend ab 1.1.2006 ist die Förderung der Eigenheimzulage abgeschafft worden

Trennen sich Ehepaare während des achtjährigen Förderzeitraums für eine gemeinsame Immobilie, so kann der eine Partner zukünftig die gesamte Zulage beanspruchen, wenn er den Anteil vom Ex-Gatten übernimmt.

Allerdings kann er im Jahr der Trennung die für den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Eigenheimförderung nur dann beanspruchen, wenn der andere Ehegatte auf seinen Anspruch verzichtet (Bundesfinanzhof BFH, Az. X r 9/00).

Grundsätzlich gilt: Sind die Miteigentümer einer Immobilie zusammen lebende Ehegatten, gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt. Nach einer Trennung gelten die Miteigentumsanteile der Ehegatten jeweils wieder als selbständige Objekte.

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