Das Oberlandesgericht Köln hält dementsprechend den Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, die Jahresabrechnung unter der Bedingung zu genehmigen, dass ein sich an der Abstimmung zunächst nicht beteiligender Eigentümer die Jahresabrechnung innerhalb von zwei Wochen ebenfalls noch genehmigt, für wirksam. Folgt diese Genehmigung dann fristgerecht nach, ist die Jahresabrechnung wirksam beschlossen und Rechtsgrundlage für die sich aus ihr ergebenden Zahlungsansprüche.
Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2004
16 Wx 142/04
OLGR Köln 2005, 39
MDR 2005, 500
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