Errichtung einer Mobilfunkanlage nur bei einstimmigem Beschluss

Von einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn die Mobilfunkanlage die gesetzlichen Grenzwerte für die Strahlenbelastung nicht überschreitet. Wegen der allgemein verbreiteten Angst vor schädlicher Strahleneinwirkung hat das Anbringen einer derartigen Anlage Auswirkungen auf den Wohnwert, ohne dass es auf die Berechtigung dieser Befürchtung ankommt.

Beschluss des OLG München vom 13.12.2006
34 Wx 109/06
OLGR München 2007, 73

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