Bei der Frage, wo im Einzelfall die Grenze zwischen ordnungsgemäßer Instandsetzung und baulicher Veränderung liegt, spielen die Funktionsfähigkeit der bisherigen Anlage, das Verhältnis zwischen wirtschaftlichem Aufwand und zu erwartendem Erfolg, die künftigen laufenden Kosten, die langfristige Sicherung des Energiebedarfs, Gesichtspunkte der Umweltverträglichkeit sowie der Umstand eine Rolle, ob sich die geplante Modernisierung bereits bewährt und durchgesetzt hat. Hierbei dürfen gerade bei der technischen Ausstattung keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.
Beschluss des OLG Hamburg vom 21.07.2005
2 Wx 18/04
OLGR Hamburg 2005, 633
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