Die Eigentümer einer Wohnanlage, deren Teilungserklärung insoweit keine vom Gesetz abweichende Regelung enthielt, beschlossen mit allen Stimmen der bei der Versammlung anwesenden Eigentümer, dass künftig der jeweilige Eigentümer die Kosten für die Instandsetzung seiner Wohnungsfenster zu tragen habe. Ein bei der Eigentümerversammlung nicht anwesender Miteigentümer klagte mit Erfolg gegen den Beschluss. Die Abänderung der Kostentragungspflicht hätte die Zustimmung aller, also nicht nur der bei der Versammlung anwesenden Eigentümer bedurft.
Beschluss des OLG München vom 23.08.2006
34 Wx 090/06
OLGR München 2007, 729
RdW 2007, 89
|
|
|
|