Bei einer beleuchteten Reklametafel handelt es sich zwar zweifelsfrei um eine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedarf, es sei denn, diese werden durch die Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Somit sind Beeinträchtigungen hinzunehmen, die bei einem zweckbestimmten Gebrauch eines Wohnungs- oder Sondereigentums unvermeidlich sind.
Beschluss des OLG Köln vom 31.05.2006
16 Wx 11/06
OLGR Köln 2006, 822
NJW-Spezial 2007, 6
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