Einbau eines Treppensitzliftes für Wohnungseigentümer

Der Einbau eines Treppensitzliftes im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses bedarf als bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht grundsätzlich nicht. Die Wohnungseigentümer können die Zustimmung jedoch dann nicht verweigern, wenn sie durch die bauliche Veränderung nicht über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden und ein oder mehrere Miteigentümer ein erhebliches berechtigtes Interesse an der baulichen Veränderung haben.

Dementsprechend sprach das Oberlandesgericht München zwei betagten Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines Treppensitzliftes im gemeinsamen Treppenhaus zu ihren im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnungen zu. Außer einer optischen Beeinträchtigung wurde das Begehen des Treppenhauses nur unwesentlich erschwert. Die anderen Wohnungseigentümer konnten sich auch nicht auf die Nichteinhaltung der von der Bauordnung vorgeschriebenen Mindestbreite der Treppe berufen, da das vorgeschriebene Mindestmaß nur an wenigen Stellen und auch nur im oberen, wenig frequentierten Bereich der Treppe unterschritten wurde.

Beschluss des OLG München vom 12.07.2005
32 Wx 51/05
RdW 2006, 63

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