Dementsprechend sprach das Oberlandesgericht München zwei betagten Wohnungseigentümern einen Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines Treppensitzliftes im gemeinsamen Treppenhaus zu ihren im zweiten Stockwerk gelegenen Wohnungen zu. Außer einer optischen Beeinträchtigung wurde das Begehen des Treppenhauses nur unwesentlich erschwert. Die anderen Wohnungseigentümer konnten sich auch nicht auf die Nichteinhaltung der von der Bauordnung vorgeschriebenen Mindestbreite der Treppe berufen, da das vorgeschriebene Mindestmaß nur an wenigen Stellen und auch nur im oberen, wenig frequentierten Bereich der Treppe unterschritten wurde.
Beschluss des OLG München vom 12.07.2005
32 Wx 51/05
RdW 2006, 63
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