Dies gilt unabhängig davon, ob der eingebrachte Estrich dem Sondereigentum oder - wie von dem Wohnungseigentümer behauptet - dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist. Maßstab für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums ist nämlich stets der Ausstattungsstandard der Wohnung im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums.
Beschluss des OLG Celle vom 02.02.2005
4 W 4/05
OLGR Celle 2005, 190
|
|
|
|