Der Bundesgerichtshof gab dem Wohnungseigentümer Recht, der dem Vergleich mit dem Bauträger nicht zugestimmt hatte. Ein Vergleich auf Grund eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem Mängel des Wohnungseigentums abgegolten werden, lässt die bereits entstandenen Ansprüche der Erwerber unberührt, vom Veräußerer so genannten großen Schadensersatz oder Wandelung zu verlangen.
Der Bauträger konnte sich auch nicht auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen die Wandelung ausgeschlossen ist und der große Schadensersatz nur im Falle grober Fahrlässigkeit und des Vorsatzes geltend gemacht werden kann. Eine derartige Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam.
Urteil des BGH vom 27.07.2006
VII ZR 276/05
BGHR 2006, 1401
RdW 2007, 29
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