Ein wichtiger Grund ist für den Zustimmungsberechtigten danach nur anzuerkennen, wenn die Veräußerung des Wohnungseigentums die schutzwürdigen Interessen der übrigen Wohnungseigentümer konkret unzumutbar gefährdet. Die gemeinschaftswidrige Gefahr muss dabei ihre Ursache in der Person oder im Umfeld des Erwerbers haben (z. B. persönliche oder finanzielle Unzuverlässigkeit).
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 08.11.2005
3 W 142/05
Pressemitteilung des OLG Zweibrücken
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