Gerichtliche Überprüfung einer Versorgungssperre wegen Wohngeldrückstand

Eine Eigentümergemeinschaft ermächtigte den Verwalter durch einen Beschluss, gegen einen Wohnungseigentümer wegen bestehender Wohngeldrückstände im Wege des Zurückbehaltungsrechts ganz oder teilweise eine Versorgungssperre zu verhängen und diese Maßnahme einschließlich des Betretens der Wohnung zur Vorbereitung und Anbringung von Absperrvorrichtungen notfalls auch gerichtlich durchzusetzen.

Auch wenn ein solcher Beschluss nicht mehr anfechtbar, also bestandskräftig ist, wird das Gericht, das über die Duldung des Wohnungszutritts zu entscheiden hat, nicht davon entbunden, Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts und zur Verhältnismäßigkeit der begehrten Maßnahmen zu treffen.

Beschluss des OLG München vom 23.02.2005
34 WX 005/05
OLGR München 2005, 221

Urteil des BGH:
Kommt ein Miteigentümer einer aus mehreren freistehenden und an eine zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgung angeschlossenen Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage einen längeren Zeitraum seinen Wohngeldzahlungen an die Gemeinschaft nicht nach, ist diese nach entsprechendem Beschluss berechtigt, die der Versorgung dienende Stichleitung zu dessen Anwesen zu unterbrechen.

Urteil des BGH vom 10.06.2005
V ZR 235/04
RdW 2006, 58

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