Auch wenn ein solcher Beschluss nicht mehr anfechtbar, also bestandskräftig ist, wird das Gericht, das über die Duldung des Wohnungszutritts zu entscheiden hat, nicht davon entbunden, Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts und zur Verhältnismäßigkeit der begehrten Maßnahmen zu treffen.
Beschluss des OLG München vom 23.02.2005
34 WX 005/05
OLGR München 2005, 221
Urteil des BGH:
Kommt ein Miteigentümer einer aus mehreren freistehenden und an eine zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgung angeschlossenen Einfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage einen längeren Zeitraum seinen Wohngeldzahlungen an die Gemeinschaft nicht nach, ist diese nach entsprechendem Beschluss berechtigt, die der Versorgung dienende Stichleitung zu dessen Anwesen zu unterbrechen.
Urteil des BGH vom 10.06.2005
V ZR 235/04
RdW 2006, 58
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