Im konkreten Fall hatte der Mieter über ein Jahr lang keine Miete mehr bezahlt und der Vermieter demnach keine Einnahmen zu versteuern gehabt. Er wollte Mietverluste sowie Anwalts-, Gerichts- und Speditionskosten auf Grund einer Räumungsklage steuerlich absetzen. Da der Eigentümer gleichzeitig die Wohnung unter der Bedingung verkauft hatte, dass sie geräumt würde, lehnte das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, weil es davon ausging, dass der Kläger die Wohnung nicht weiter vermieten wollte.
Diese Auffassung teilte der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts jedoch nicht. Tatsache ist, dass bis zum Tag der Zwangsräumung der Tatbestand der Vermietung und Verpachtung erfüllt gewesen sei, so die Richter. Solange das Mietverhältnis Bestand habe, sei davon auszugehen, dass Aufwendungen, die bis dahin angefallen sind, der Einkünfteerzielung dienen und damit als Werbungskosten abziehbar sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen Kläger und Mieter hätten bis zur Zwangsräumung fortbestanden (Urteil vom 06.04.2006, Az. 3 K 1524/04).
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