Gemeinschaftseinrichtungen sind auch bei Nichtnutzung zu zahlen
Die Kosten für Aufzüge und Reinigung der Treppenhäuser als 'Einrichtungen des gemeinschaftlichen Gebrauchs' müssen in einer Wohnungseigentumsanlage auch von denjenigen Eigentümern getragen werden, die diese Einrichtungen nicht nutzen.
Nicht nur in Mehrparteienmietshäusern sondern auch in Wohnungseigentumsanlagen kommt es immer wieder zu Diskussionen, ob Kosten für ungenutzte Einrichtungen zu zahlen sind.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte sich ein Teileigentümer, der im Erdgeschoss Räume besitzt, gegen die Einbeziehung der Aufzugs und Treppenhauskosten in seine Kostenabrechnung gewandt, da er auf Grund der Lage seiner Räume die Anlagen nicht nutzte.
Diesem Argument widersprachen jedoch die Richter vom OLG. Eine Freistellung nicht nutzender Teil- und Wohnungseigentümer von diesen Kosten setzt eine eindeutige Bestimmung in der die Kostenverteilung regelnden Teilungserklärung voraus, so das Gericht. Nur wenn einzelne Einrichtungen einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind, wäre anders zu entscheiden. Der Erdgeschossbesitzer musste zahlen (Urteil vom 28.11.2006, Az. 4 W 241/06).