Demnach ist die Formularklausel in einem Mietvertrag über gewerbliche Räume "Die Schönheitsreparaturen sind ab Mietbeginn in den gewerblich oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach 4 Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten/Nebenräumlichkeiten/Balkonen/Loggien nach 7 Jahren auszuführen bzw. ausführen zu lassen”, unwirksam, da sie einen starren Fristenplan enthält, der den Mieter i. S. d. § 307 BGB unangemessen benachteiligt und insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel führt. Eine Vertragsanpassung auf den rechtlich zulässigen Umfang scheidet in einem derartigen Fall aus, sodass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen zu erbringen hat.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.01.2007
I-10 U 102/06
OLGR Düsseldorf 2007, 199
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