Im vorliegenden Fall enthielt die Teilungserklärung folgende Regelung: "Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung sowie die übrigen Bewirtschaftungskosten (z. B. für Wasser, Abwasser, Strom, Rücklagen für Instandhaltung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hausverwaltung, Wartungskosten) tragen vorbehaltlich der nachstehenden Regelung die WE bzw. TE im Verhältnis der Miteigentumsanteile. Dies gilt nicht, falls laufende Kosten durch Messeinrichtungen oder auf andere Weise einwandfrei getrennt festgestellt bzw. einem Wohnungs- bzw. Teileigentümer allein zuzuordnen sind; die so festgestellten Kosten trägt der betreffende WE bzw. TE allein."
Das Oberlandesgericht Celle vertrat die Auffassung, dass eine Kostenbefreiung hieraus nicht hergeleitet werden kann. Sieht die Teilungserklärung ein Ausscheiden solcher Kosten vor, die nur einem Teil- oder Wohnungseigentümer zugeordnet werden und die dieser allein tragen muss, rechtfertigt dies nicht die Freistellung von Teil- und Wohnungseigentümern ohne Nutzungsinteresse, wenn ansonsten Aufzug und Treppenhaus von mehreren Teil- und Wohnungseigentümern genutzt werden. Unerheblich ist hierbei, dass der klagende Eigentümer des Ladens nicht zu diesen Nutzern gehört.
Beschluss des OLG Celle vom 28.11.2006
4 W 241/06
OLGR Celle 2007, 8
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