So sind beispielsweise laut bayerischem Nachbarrecht Gehölze, die über zwei Meter hoch werden, mit einem Mindestabstand von ebenfalls zwei Metern zum Nachbargrundstück zu pflanzen. Bei Pflanzen mit einer endgültigen Höhe von maximal zwei Metern, ist ein Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Sollte das Grundstück an eine landwirtschaftliche Nutzfläche angrenzen, so gilt jeweils der doppelte Abstand.
Da zusätzlich je nach Gemeinde auch Sonderregelungen möglich sind, ist es zudem sinnvoll, bei der jeweiligen Gemeinde die aktuell gültigen Vorschriften zu erfragen. Mit Einverständnis des Nachbarn können die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände auch unterschritten werden.
So darf sich ein Nachbar einverstanden
erklären, dass Bäume oder Sträucher in der Nähe seiner Grenze
höher wachsen oder dass Zweige über die Grenze hinüberragen
dürfen. Diesbezügliche Vereinbarungen können im Normalfall nicht
widerrufen werden. Wurde eine Hecke ohne Genehmigung mit zu
geringem Grenzabstand gepflanzt, so hat ein Nachbar einen
Anspruch auf Beseitigung. Dieser Anspruch ist in der Regel
binnen fünf Jahren geltend zu machen.
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