Ein Hauseigentümer hatte seinen Maschendrahtzaun mit einer Ligusterhecke umpflanzt. Im Laufe der Jahre hatte sich die mittlerweile drei Meter hohe Hecke mitsamt dem Zaun deutlich auf das Nachbargrundstück ausgebreitet. Die Bitte um Zurückschneiden der Hecke empfand der Eigentümer als schikanös, schließlich handle es sich um eine "gemeinsame Grenzeinrichtung".
Diesem Argument folgten jedoch die Richter am Landgericht Coburg nicht. Nach
einer Ortsbesichtigung gaben sie dem eingeengten Nachbarn Recht.
Die Beseitigung dieses Zustandes sei keine unverhältnismäßige
Härte und wäre auch mit einfachen und geringen Kosten zu bewerkstelligen
(LG Coburg AZ: 33 S 116/05). Das Beschneiden einer Hecke stellt weder
eine unverhältnismäßige Härte noch eine Schikane dar.
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