Grillplatz im Gemeinschaftseigentum
Wird im Sommer der Grill angeworfen, geschieht dies nicht immer
zur Freude der Nachbarn.
Doch was ist, wenn zu einer Wohnungseigentümeranlage ein
Grillplatz gehört, sich neue Miteigentümer aber an den
allwöchentlichen Düften stören?
Widerspruch ist sinnlos (siehe zum Beispiel Urteil Bayerisches
Oberstes Landesgericht Az. 2 Z BR 49/04).
Eine neue Eigentümerin klagte gegen den Grillplatz der
Eigentümergemeinschaft, da sie der ständige Geruch störe. Sie
verlangte die Beseitigung der bestehenden Grillanlage.
Doch die Richter konnten der Klägerin nicht helfen. Ob der
Grillplatz verschwinden müsse oder nicht, hat allein die
Eigentümergemeinschaft zu entscheiden. Da es sich zudem um eine
bauliche Veränderung handle, ist dabei sogar Einstimmigkeit
vorausgesetzt. Da die anderen Eigentümer den Grillplatz wollten, dürfen dort
weiterhin die Würste bruzzeln.